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Absage an heimliche Online-Durchsuchungen E-Mail
Donnerstag, 28. Februar 2008

Gestern erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass in seiner jetzigen Form geltende nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz für verfassungswidrig. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem RichterInnen-Spruch zuteil, weil BundespolitikerInnen das NRW-Modell auf Bundesebene übertragen wollten.

In der Begründung des Gerichtes heißt es, daß heimliche Online-Durchsuchungen (bspw. per Bundestrojaner) die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen würden. Nach Meinung des Gerichtspräsidenten Papier setzt das Urteil klare Signale: "Das Bundesverfassungsgericht leitet in seinem heutigen Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erstmalig ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme her."

Allerdings handelt es sich bei dem RichterInnenspruch um keine generelle Absage an Online-Durchsuchungen, diese sind nämlich weiterhin prinzipiell erlaubt, beispielsweise dann, wenn Bedrohungssituationen vorliegen, die den Bestand des Staates oder Menschleben gefährden. Dafür ist eine vorherige richterliche Anordnung notwendig.

Der RichterInnenspruch ist also als Riegel zu verstehen, der dem großflächigen Überwachungsangriff auf private Computer vorschiebt.

Allzu euphorisch sollte Mensch angesichts dieser Meldung jedoch nicht werden. Beispiele aus der Vergangenheit zeigen nämlich, staatliche Organe immer wieder Rechtsbrüche begehen um an Informationen zu gelangen.



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